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Mittwoch, 08. Februar 2012 - 00:19 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



1.      Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn

Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zu Stande. Dieser hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind.

2.      Umfang und Durchführung der Lieferung

2.1.   Der Lieferant liefert dem Kunden die elektrische Energie an seine im Auftrag angegebene Entnahmestelle (Zähler).

2.2.   Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Mögliche Ansprüche des Kunden gegen den Netzbetreiber richten sich nach der nachfolgenden Ziffer 9.1. dieser AGB.

2.3.   Darüber hinaus ist der Lieferant von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und oder dem Bezug von Strom auf Grund von höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

2.2. Der Kunde wird die gemäß Ziffer 2.1. gelieferte elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Plant der Kunde die Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen, so hat er den Lieferanten hierüber einen Monat vor der geplanten Inbetriebnahme schriftlich zu informieren.

3.         Messung/Abschlagzahlung/Schlussrechnung/ Anteilige Preisberechnung

3.1.   Die Abrechnung wird auf Grund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, von einem Beauftragten der Vorgenannten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Zu diesem Zweck hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung und nach Absprache dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Ist die Selbstablesung dem Kunden nicht zumutbar, so kann er dieser widersprechen.

3.2.   Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

3.3.   Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 EichG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Mittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zuviel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.

3.4.   Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Das Recht des Kunden nach § 40 Abs. 2, Satz 2 EnWG bleibt unberührt. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, ist der Lieferant berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten gemäß vertraglicher Vereinbarung gesondert in Rechnung zu stellen.

3.5.   Zum Ende jedes festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erteilt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der tatsächlich bis zum Ende geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagzahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Lieferung, so wird der zuviel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

3.6.   Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises jeweils tagesanteilig, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Nach der Preisänderung anfallende Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4.      Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung

4.1.   Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Sie sind ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Banküberweisung zu zahlen.

4.2.   Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen.

         Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.

4.3.   Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

4.4.   Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

5.      Vorauszahlung

5.1.   Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.

5.2.   Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten. Sofern der Kunde entgegen dieser Bestimmung keine Vorauszahlung leistet, gelten die Ziffern 8.1., 8.2.

6.      Preise und Preisanpassungen/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis         zusammen. Er beinhaltet insbesondere den Energiepreis, die Kosten für Messung und Abrechnung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – die aus dem erneuerbaren Energiegesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) inkl. der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsmodernisierungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben. Erhält der Kunde eine Messeinrichtung im Sinne des § 21 b Abs. 3a oder 3b EnWG und werden dem Lieferanten dafür vom Netzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, wird der Lieferant diese Kostenänderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen nach Ziff. 3.4. kann entsprechend angepasst werden.

6.2.   Die Preise für die Lieferung elektrischer Energie sind Bruttopreise einschließlich der auf den Energiepreis (einschließlich der Erzeugung, Fortleitung, Lieferung oder Entnahme elektrischer Energie) entfallenden Steuern, insbesondere der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

6.3.   Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt oder ändern sich die weitergegebenen Steuern oder Abgaben der Höhe nach, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen, bspw. durch Wegfall einer anderen Steuer, sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.4.   Die vorstehenden Ziffern geltend entsprechend, falls auf die Belieferung oder Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (z. B. derzeit nach dem EEG und KWKG).

6.5.   Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgebend sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG, die nicht nach Kopf oder Verbrauch dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können). Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Bestimmung sind jeweils zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden brieflich mitteilen und sie auf seiner Internetseite veröffentlichen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Benachrichtigung über die Preisänderung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Preisanpassung wirksam. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung nochmals gesondert hingewiesen.

7.      Sonstige Änderungen dieser Bedingungen

7.1.   Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bsp. EnWG, StromGVV). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – entsprechend anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht und soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

7.2.   Diese Anpassungen sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die geplante Anpassung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, hat er oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Anpassung wirksam. Auf diese Folgen wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

8.      Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung

8.1.   Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (sogenannter Stromdiebstahl).

8.2.   Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 EUR inkl. Mahn- und Inkassokosten, jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1., wenn dem Kunden spätestens 4 Wochen zuvor die Unterbrechung schriftlich angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut schriftlich angekündigt wurde. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde vorträgt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen.

8.3.   Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach den vorstehenden Ziffern 8.1. oder 8.2. wiederholt vorliegen und im Fall des Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher schriftlich angedroht wurde, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.

8.4.   Die mit der berechtigten Einstellung der Versorgung verbundenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.

9.      Haftung

9.1.   Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung).

9.2.   Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3.   In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigefügt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.4.   Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.5.   Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10.    Umzug/Lieferantenwechsel/Rechtsnachfolge

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2. Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage des  bestehenden Vertrages und dieser Bedingungen weiterbeliefern, es sei denn, der Kunde zieht aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Abnahmestelle in diesem Fall gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Elektrizität.

10.3. Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.

10.4. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.

10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

10.6. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.

11.    Datenschutz

         Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.

12.    Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden Lieferant und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Insbesondere können hierzu die Bestimmungen der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.