Ein Unternehmen der Gemeinde Heusweiler und der Saarbrücker Stadtwerke BG
Geschäftsführer:
Wolfgang Karges
Dipl.Kaufm. Alfons Wintrich
Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Bürgermeister Thomas Redelberger
Amtsgericht Saarbrücken
HR B 12762
St.-Nr.: 040/109/10108
Sitz der Gesellschaft:
Heusweiler
Bürogebäude:
Saarbrücker Str. 28
66265 Heusweiler
Ansprechpartner:
Telefon: 06806/98777-0
Telefax: 06806/98777-88
E-Mail:
info@gemeindewerke-heusweiler.de
Bankverbindung: Bank 1 Saar Saarbrücken (BLZ 591 900 00) Kto.-Nr. 103630002

HINWEISE: Die Gemeindewerke Heusweiler GmbH nehmen zur Zeit im rechtsverbindlichen Verfahren noch keine elektronisch signierten Dokumente an! Weitere Informationen auf www.gemeindewerke-heusweiler.de Rot=Muß-Eingaben;


An die
Gemeindewerke Heusweiler GmbH
Saarbrücker Str. 28
66265 Heusweiler
Fax: 06806/98777-88




Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie
für den Eigenverbrauch
im Haushalt



durch die Gemeindewerke Heusweiler GmbH
Saarbrücker Str. 28, 66265 Heusweiler
- nachfolgend Versorger genannt -


Kunden-Nr.: __________ *)

1. Vertragsanschrift des Kunden - nachfolgend Kunde genannt -

Anrede,
Titel
Strasse, Hausnr.
Vorname PLZ, Ort
Name Telefon
Geburts- datum E-Mail, Fax


*) Kundennummer wird vom Versorger ausgefüllt!

 

2. Anschrift für die Stromlieferung gleiche wie Kunde

Anrede, Titel Strasse, Hausnr.
Vorname PLZ, Ort
Name Meine Zählernr.
Noch kein Stromzähler vorhanden (Erstbezug)

3. Wohnungswechsel
(Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn dieser Vertrag mit einem Umzug verbunden ist.)

Neue Anschrift:   Bisherige Anschrift:
Zählernummer der neuen Anschrift, wenn bekannt: wie Lieferadr.(2.)   Strasse, Hausnr.
Der Wohnungswechsel erfolgt in einem Neubau (Erstbezug) (falls zutreffend bitte ankreuzen)   PLZ, Ort
  Telefon

Hinweis: Denken Sie bitte daran, den Stromlieferungsvertrag für Ihre bisherige Wohnung rechtzeitig zu kündigen.

4. Preise des Lieferanten

Der Kunde beauftragt den Lieferanten mit der Lieferung des gesamten Bedarfs des Kunden an elektrischer Energie an die unter Ziffer 1. oder Ziffer 2. genannten Abnahmestelle gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages sowie der Allgemeinen Geschäfsbedingungen des Lieferanten (AGB), sofern die Bestimmungen dieses Vertrages keine von den AGB abweichenden Regelungen enthalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelesen

Der Kunde verpflichtet sich mit diesem Auftrag zur Abnahme seines gesamten Bedarfs an elektrischer Energie und zur Zahlung des Entgeltes gemäß den jeweils gültigen Preisen. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Abrechnungsjahres in Abhängigkeit vom Verbrauch zum Besttarif der beiden Tarife Haushalt I und II.

Tarife brutto 1∗) Haushalt I Haushalt II
Verbrauchspreis
je kWh
22,54 Cent je kWh 22,14 Cent je kWh
Grundpreis
im Jahr
71 Euro brutto 81 Euro brutto
Ende der Preisfestschreibung 30.06.2012 30.06.2012
Ende der Erstlaufzeit 31.12.2011 31.12.2011
Verlängerung 6 Monate 6 Monate
Kündigung 1 Monat zum jeweiligen Vertragsende 1 Monat zum jeweiligen Vertragsende

1∗) Alle Preise sind fest bis zum 30.06.2012; ausgenommen von der Preisfestschreibung sind Preisänderungen infolge einer Änderung von Steuern und Abgaben.
Sie verstehen sich inklusive Netznutzungsentgelte, Zählerpreis, Konzessionsabgaben, Stromsteuer, Belastungen aus dem EEG und dem KWKG und Umsatzsteuer (z.Zt. 19 %). Wenn für die Verbrauchsmessung ein Doppeltarifzähler installiert ist, werden die Verbrauchswerte beider Zählwerke addiert. Der Summenwert wird mit dem Verbrauchspreis abgerechnet (kWh = Kilowattstunde). Ist ein Doppeltarifzähler installiert erhöht sich der Grundpreis pro Jahr, vor Umsatzsteuer, um 30,00 Euro.
Im Anschluss an die Erstlaufzeit gelten die Preisanpassungsrechte nach Ziffer 6. der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)".


5. Bisheriger Strombezug

Um Ihren Auftrag schnellstmöglich ausführen zu können, bitten wir Sie um folgende Angaben und um Zusendung einer Kopie Ihrer letzten Stromrechnung. (Achtung: Unterlagen können nicht zurück geschickt werden.)


Bisheriger Stromlieferant:
  Name, Anschrift
  Kundennummer (falls bekannt)
Mein Netzbetreiber:
  Name, Anschrift
Kundennummer (falls bekannt)
Meine Zählernummer:
    wie Stromlieferung (2.)
Vorjahresstromverbrauch:
    KWh
Zählerstand am Tag der Wohnungsübernahme:
    KWh

6. Annahme

Gewünschter Lieferbeginn:
Nächstmöglicher Zeitpunkt:
zum 01. (Monat) (Jahr)
Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zu Stand. Der voraussichtliche Lieferbeginn kann vom gewünschten Lieferbeginn abweichen.

7. Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit bis zum 31.12.2011 und verlängert sich um jeweils 6 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsende gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig zum Ende der Erstlaufzeit möglich.
Eine Anpassung der Preise an die Entwicklung der Kosten des Lieferanten ist erstmal nach Ende der Preisfestschreibung möglich.
In diesem Fall (Ziffer 6.5. AGB) ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Lieferanten über die Preiserhöhung gemäß Ziffer 6.5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen.

8. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten Anwendung, sofern die Bestimmungen dieses Vertrages keine von den AGB abweichende Regelung enthalten.

Dieser Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zusätzlich unter www.gemeindewerke-heusweiler.de abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden.

 

9. Einzugsermächtigung

Der Kunde willigt mit seiner Unterschrift ein, dass der Lieferant alle Rechnungs- und Abschlagsbeträge aus diesem Auftragsverhältnis per Lastschrift von dem unten genannten Girokonto eingezogen werden. Weiterhin willigt der Kunde ein, dass der Lieferant der für seinen Wohnsitz/Firmensitz zustäundigen SCHUFA, Verband der Vereine Creditreform e.V. usw. Daten für die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung des Stromliefervertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der SCHUFA, Verband der Vereine Creditreform e.V. usw. erhält. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden dabei gewahrt.

Bank, Ort
Konto-Nr. Bankleitzahl
Name Kontoinhaber:


Datum

 


_______________________________________
Unterschrift des Kontoinhabers

10. Vollmacht

(Bitte diesen Abschnitt nur ausfüllen, sofern Sie diesen zusätzlichen von uns angebotenen Dienst in Anspruch nehmen möchten!)

Vertragsanschrift des Kunden gleiche wie Kunde

Anrede Strasse, Hausnr.
Vorname PLZ, Ort
Name Telefon
Geburts- datum E-Mail

Anschrift für die Stromlieferung gleiche wie Kunde

Anrede Strasse, Hausnr.
Vorname PLZ, Ort
Name Meine Zählernummer

Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, soweit dem Kunden dadurch keine Kosten entstehen. Diese Vollmacht gilt insbesondere für eine gegebenenfalls erforderliche Kündigung des bisherigen Strombezugsvertrages, für die Abfrage der Verbrauchsdaten des Kunden aus den vorangegangenen Jahren sowie den Abschluss der für eine Belieferung notwendigen Verträge mit dem Netzbetreiber. Insoweit ist der Lieferant von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Vom Lieferanten abgeschlossene Verträge bleiben gültig, bis der Kunde sie kündigt.


Datum

 


_______________________________________
Unterschrift des Kunden

 

11. Auftragserteilung

Mit meiner Unterschrift erteile ich oben stehenden Auftrag


Datum

 


_______________________________________
Unterschrift des Kunden


12. Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c II BGB i.V.m. § 1 I, II, IV BGB-Informationsverordnung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendungdes Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Gemeindewerke Heusweiler GmbH, Saarbrücker Str. 28, 66265 Heusweiler, E-Mail: info@gemeindewerke-heusweiler.de

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufes ist für bereits erfolgte Lieferungen Wertersatz zu leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

-Ende der Widerrufsbelehrung-

Über mein Widerrufsrecht bin ich belehrt worden:


Datum

 


_______________________________________
Unterschrift des Kunden

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)

1.      Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn

Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zu Stande. Dieser hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind.

2.      Umfang und Durchführung der Lieferung

2.1.   Der Lieferant liefert dem Kunden die elektrische Energie an seine im Auftrag angegebene Entnahmestelle (Zähler).

2.2.   Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Mögliche Ansprüche des Kunden gegen den Netzbetreiber richten sich nach der nachfolgenden Ziffer 9.1. dieser AGB.

2.3.   Darüber hinaus ist der Lieferant von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und oder dem Bezug von Strom auf Grund von höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

2.2. Der Kunde wird die gemäß Ziffer 2.1. gelieferte elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Plant der Kunde die Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen, so hat er den Lieferanten hierüber einen Monat vor der geplanten Inbetriebnahme schriftlich zu informieren.

3.         Messung/Abschlagzahlung/Schlussrechnung/ Anteilige Preisberechnung

3.1.   Die Abrechnung wird auf Grund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, vom Lieferanten, von einem Beauftragten der Vorgenannten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Zu diesem Zweck hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung und nach Absprache dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Ist die Selbstablesung dem Kunden nicht zumutbar, so kann er dieser widersprechen.

3.2.   Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

3.3.   Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 EichG beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Mittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zuviel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.

3.4.   Der Lieferant kann vom Kunden ein- oder zweimonatlich Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Das Recht des Kunden nach § 40 Abs. 2, Satz 2 EnWG bleibt unberührt. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, ist der Lieferant berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten gemäß vertraglicher Vereinbarung gesondert in Rechnung zu stellen.

3.5.   Zum Ende jedes festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erteilt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der tatsächlich bis zum Ende geleisteten Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagzahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Lieferung, so wird der zuviel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

3.6.   Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises jeweils tagesanteilig, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Nach der Preisänderung anfallende Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4.      Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/Aufrechnung

4.1.   Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Sie sind ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Banküberweisung zu zahlen.

4.2.   Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen.

         Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.

4.3.   Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

4.4.   Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

5.      Vorauszahlung

5.1.   Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.

5.2.   Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassesysteme einrichten. Sofern der Kunde entgegen dieser Bestimmung keine Vorauszahlung leistet, gelten die Ziffern 8.1., 8.2.

6.      Preise und Preisanpassungen/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis         zusammen. Er beinhaltet insbesondere den Energiepreis, die Kosten für Messung und Abrechnung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – die aus dem erneuerbaren Energiegesetz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) inkl. der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsmodernisierungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben. Erhält der Kunde eine Messeinrichtung im Sinne des § 21 b Abs. 3a oder 3b EnWG und werden dem Lieferanten dafür vom Netzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, wird der Lieferant diese Kostenänderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen nach Ziff. 3.4. kann entsprechend angepasst werden.

6.2.   Die Preise für die Lieferung elektrischer Energie sind Bruttopreise einschließlich der auf den Energiepreis (einschließlich der Erzeugung, Fortleitung, Lieferung oder Entnahme elektrischer Energie) entfallenden Steuern, insbesondere der Stromsteuer sowie der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

6.3.   Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt oder ändern sich die weitergegebenen Steuern oder Abgaben der Höhe nach, kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen, bspw. durch Wegfall einer anderen Steuer, sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.4.   Die vorstehenden Ziffern geltend entsprechend, falls auf die Belieferung oder Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (z. B. derzeit nach dem EEG und KWKG).

6.5.   Der Lieferant kann die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgebend sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG, die nicht nach Kopf oder Verbrauch dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können). Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Bestimmung sind jeweils zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden brieflich mitteilen und sie auf seiner Internetseite veröffentlichen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Benachrichtigung über die Preisänderung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Preisanpassung wirksam. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung nochmals gesondert hingewiesen.

7.      Sonstige Änderungen dieser Bedingungen

7.1.   Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bsp. EnWG, StromGVV). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt, diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – entsprechend anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht und soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

7.2.   Diese Anpassungen sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die geplante Anpassung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, hat er oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, wird die Anpassung wirksam. Auf diese Folgen wird der Lieferant den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

8.      Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung

8.1.   Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (sogenannter Stromdiebstahl).

8.2.   Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 EUR inkl. Mahn- und Inkassokosten, jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1., wenn dem Kunden spätestens 4 Wochen zuvor die Unterbrechung schriftlich angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut schriftlich angekündigt wurde. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde vorträgt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen.

8.3.   Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach den vorstehenden Ziffern 8.1. oder 8.2. wiederholt vorliegen und im Fall des Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher schriftlich angedroht wurde, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.

8.4.   Die mit der berechtigten Einstellung der Versorgung verbundenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.

9.      Haftung

9.1.   Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung).

9.2.   Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3.   In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigefügt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

9.4.   Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.5.   Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10.    Umzug/Lieferantenwechsel/Rechtsnachfolge

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2. Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage des  bestehenden Vertrages und dieser Bedingungen weiterbeliefern, es sei denn, der Kunde zieht aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Abnahmestelle in diesem Fall gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Elektrizität.

10.3. Bei einem Umzug innerhalb des Gebietes eines Netzbetreibers ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.

10.4. Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat.

10.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

10.6. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.

11.    Datenschutz

         Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.

12.    Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Regelung besteht, werden Lieferant und Kunde die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Insbesondere können hierzu die Bestimmungen der „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.